ANWENDUNGSBEREICH

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen von PAT (die "Verkaufsbedingungen") gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und andere rechtsgeschäftliche Willenserklärungen von PAT stehen unter dem Vorbehalt der ausschließlichen  Geltung dieser  Verkaufsbedingungen für den Liefervertrag mit dem Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde in seiner Bestellung oder sonst im Zusammenhang mit einer Bestellung auf diese hinweist. Lieferungen seitens  PAT erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Verkaufsbedingungen.

ANGBOTE UND AUFTRÄGE

PAT´s Angebote sind freibleibend. Verträge mit PAT kommen erst zustande, wenn Aufträge oder Bestellungen des Kunden von PAT schriftlich angenommen bzw. bestätigt wurden. Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten sämtliche Preise ab Werk („EXW" Incoterms 2010) ausschließlich Lieferkosten und zuzüglich aller gesetzlichen Verkaufs-, Mehrwert- oder ähnlicher Steuern, mit Ausnahme von Steuern auf das Einkommen von PAT. Für Profile verstehen sich die Preise einschließlich einfacher handelsüblicher Verpackung; für spezielle Verpackungen (z.B. Container, Schutzverpackungen, etc) werden Zuschläge berechnet.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind Zahlungen dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PAT nicht rechtzeitig nachkommt, behält sich PAT vor, diese Zahlungsbedingungen zu ändern, insbesondere Vorkasse oder geeignete Sicherheiten zu verlangen.

PAT ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozent (10%) über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen und weitere Lieferungen auszusetzen bzw. Leistungen einzustellen, wenn die Zahlung für einen Auftrag nicht am Fälligkeitstag erfolgt ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

LIEFERUNG

Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk mit einem von PAT bestimmten Frachtspediteur, dessen Kosten der Kunde gern. Ziffer 3 trägt.

Sofern Lieferzeiten oder -termine von PAT im Rahmen einer Bestellung schriftlich bestätigt wurden, wird PAT alle angemessenen Schritte unternehmen, um die Produkte zur angegebenen Zeit zu liefern. Angegebene Lieferfristen oder Termine setzen die verbindliche Klärung sämtlicher kaufmännischer und technischer Einzelheiten und das Vorliegen aller erforderlichen Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung voraus und verlängern sich bei Verzögerungen entsprechend.

Die Lieferung vor einem vereinbarten Liefertermin ist stets  zulässig. Der  Eintritt  des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, doch ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Im Fall eines von PAT nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten und eine Nachfrist von einer Woche überschreitenden Lieferverzugs haftet  PAT  für  jede  weitere vollendete Woche Verzug ausschließlich im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens  5%   des Wertes der   verspäteten Lieferung. Weitergehende  Schadensersatz ansprüche sind ausgeschlossen.

PAT behält sich das Recht vor, in mehr als einer Warensendung zu liefern und jede Warensendung getrennt in Rechnung zu stellen. PAT ist ferner berechtigt, die vereinbarte Liefermenge um bis zu 10% zu über- oder unterschreiten.

Nimmt der Kunde die Ware am vereinbarten Lieferort oder innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist nicht ab, ist PAT nach eigener Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die sofortige Bezahlung der Ware zu verlangen. In letzterem Fall wird PAT die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Dasselbe gilt, wenn bei einem Rahmenvertrag oder Verkauf auf Abruf die Ware nicht innerhalb der vorgesehenen Zeiten abgerufen wird. Etwaige Schadensersatzansprüche von PAT bleiben unberührt.

EIGENTUMSVORBEHALT

PAT behält sich das Eigentum an gelieferten und/oder eingebauten Produkten („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Erfüllung aller aus dem Vertrag oder der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehender Forderungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich PAT nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, getrennt zu lagern und als in SAPAs Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen.

Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts berechtigt, sofern dies im normalen  Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und im Auftrag von PAT. Bei einer Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, PAT nicht gehörenden Produkten durch den Kunden erwirbt PAT an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Auch die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser  Bedingung.

Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an PAT in Höhe von PAT´s Miteigentumsanteil ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit alle Ansprüche an PAT ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, PAT nicht gehörenden Waren (ohne oder nach Verarbeitung) verkauft, gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware

als an PAT abgetreten. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange PAT diese Ermächtigung nicht widerruft. Die eingezogenen Beträge hat er unverzüglich in Höhe der PAT zustehenden Forderungen an PAT abzuführen. Auf Verlangen des Kunden wird PAT das Eigentum an der Vorbehaltsware und die an PAT abgetretenen Forderungen an diesen insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der PAT gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

GEWÄHRLEISTUNG / MÄNGELRÜGE

Jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

PAT gewährleistet lediglich die Beschaffenheit der Ware in Übereinstimmung mit der vereinbarten Spezifikation des Kunden und übernimmt keinerlei Haftung für die Eignung der Ware für die vom Kunden vorausgesetzte Verwendung, insbesondere nicht für die Richtigkeit der Konstruktion.

Abweichend gesertzlicher Bestimmungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate nach Lieferung der Produkte. Bei Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein  Bauwerk verwendet wurden und  dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben   (Baustoffe), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Lieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen  für  Rückgriffs ansprüche, bei Arglist sowie nach Produkthaftungsgesetz.

 

Sollten die gelieferten Produkte einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird PAT diese Produkte vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von PAT nachbessern oder Ersatzprodukte liefern,  wobei  der Kunde die beanstandeten Produkte stets PAT zu Prüfzwecken zu übergeben und  Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen hat, bei komplexen Produkten wird der Kunde PAT mindestens zwei Nachbesserungsversuche innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewähren; die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit oder es handelt sich um Personenschäden.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch unsachgemäße Benutzung, Verarbeitung oder Lagerung verursacht wurden, es sei denn der Kunde beweist, dass der Mangel nicht durch solche Umstände verursacht wurde.

Der Kunde wird PAT etwaige Mängel unverzüglich anzeigen und mangelhafte Produkte an PAT zurücksenden. An PAT zurückgesandte Produkte müssen angemessen verpackt, versendet und versichert werden. PAT trägt die Kosten der Untersuchung, der Reparatur oder des Ersatzes, des Versandes und der Versicherung, es sei denn, PAT weist nach, dass ein zurückgeschicktes Produkt keinen Mangel aufweist.

WERKZEUGE UND SCHUTZRECHTE DRITTER

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, bleiben die von PAT für die Herstellung der Produkte angefertigten Werkzeuge im Eigentum und Besitz von PAT, auch wenn der Kunde die Kosten ganz oder teilweise getragen hat. PAT wird für Kunden angefertigte Werkzeuge nicht an Dritte herausgeben und nicht für andere Kunden verwenden. Nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Fertigung von Produkten mit den von PAT hergestellten Werkzeugen ist PAT berechtigt, das Werkzeug ohne Vorankündigung zu vernichten.

PAT übernimmt keine Gewähr dafür, dass nach den Vorgaben des Kunden gefertigte Produkte keine Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente, Urheberrechte, Markenrechte, etc.) verletzen; PAT trifft insoweit auch keine Untersuchungspflicht. PAT haftet ferner nicht für die Verletzung von Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines PAT-Produkts in Verbindung mit nicht von PAT gelieferten Produkten oder auf einer Änderung eines PAT-Produkts beruht.

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

PAT haftet für sämtliche sich ergebenden Schäden aus und im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung eines auf Basis dieser Verkaufs bedingungen geschlossenen Vertrages, gleich aus welchem vertraglichen oder gesetzlichen Rechts grund, nur nach Maßgabe der folgenden Absätze:

  1. Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (sofern anwendbar) sowie bei Personenschäden haftet PAT nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischen und für PAT vorhersehbaren  Schaden,  soweit  der Schaden nicht durch leitende Angestellte oder Organe verursacht oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PAT nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder wenn ein Fall des Verzuges oder einer von PAT zu vertretenden Unmöglichkeit vorliegt. Die Haftung ist in diesen Fällen begrenzt auf den typischen und für PAT bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
  3. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, anfänglicher Unmöglichkeit oder der während des Verzuges eintretenden Unmöglichkeit ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischen und für PAT bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.In jedem Fall ist die Haftung nach den vorstehenden Buchstaben b) bis d) auf einen Gesamtbetrag begrenzt, der dem jeweiligen Bestell- Auftragswert entspricht. Der Kunde wird PAT ausdrücklich und schriftlich darauf hinweisen, wenn der typische vorhersehbare Schaden diesen Betrag übersteigt.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. PAT behält sich vor, diese Verkaufsbedingungen und darunter geschlossene Verträge mit allen Rechten und Pflichten auf ein anderes verbundenes Unternehmen zu übertragen. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zu dieser Übertragung. Nach erfolgter Übertragung wird der Kunde von einem der beteiligten Unternehmen benachrichtigt.
  2. Unter diesen Verkaufsbedingungen geschlossene Verträge unterliegen dem österreichischen Recht. Das Einheitliche UN Kaufrecht wird ausgeschlossen.
  3. Die  Parteien werden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zunächst der Geschäftsführung von PAT und des Kunden vorlegen, die sich persönlich treffen und bemühen werden, einen solchen Streit innerhalb von dreißig (30) Tagen gütlich beizulegen. Sollte eine Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien nicht gütlich beigelegt werden können, liegt vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes - die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit bei dem für den Sitz des Beklagten jeweils zuständigen Gericht.
  4. Sowohl der Kunde als auch PAT verpflichten sich, sämtliche Informationen in Bezug auf PAT´s Produkte oder Produkte des Kunden sowie deren Geschäftstätigkeit und Preise vertraulich zu behandeln und diese zumindest mit dem gleichen Grad an Sorgfalt zu behandeln, mit dem sie ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln und schützen.
  5. Der Kunde sichert die Einhaltung aller Ausfuhrkontrollbestimmungen der USA und anderer Länder zu, sofern der Kunde von PAT erhaltene Produkte oder technische Daten exportiert.
  6. Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien über denselben Gegenstand. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Sollte eine  der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder von einer/einem zuständigen Behörde oder Gericht, die/das rechtsgültig darüber entscheidet, für ungültig befunden werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen vollständig in Kraft und wirksam und besagte ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftliche Zweck der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
     

 

 

Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist 6800 Feldkirch, Österreich. Der Gerichtsstand ist Feldkirch. Für alle unsere Geschäftsfälle gilt ausschließlich österreichisches Recht

 

 

Datum:

 

Kunde:

 

Name/Titel:

 

Unterschrift:  

 

PURE ALU TECH GMBH
Münkafeld 1
6800 Feldkirch
Österreich

 

 

 

Bilal Keskin
Geschäftsführender Gesellschafter